Die gestreckte Abschlussprüfung bzw. die gestreckte Gesellenprüfung (GAP/GGP) wird in zwei zeitlich voneinander getrennten Teilen durchgeführt. In beiden Teilen werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemessen, die zum Ende der Ausbildung erwartet werden und zum Handeln als Fachkraft befähigen. In Teil 1 der GAP/GGP dürfen ausschließlich Kompetenzen geprüft werden, die bereits zu diesem Zeitpunkt Bestandteil der finalen beruflichen Handlungsfähigkeit sind.
Die beiden Teilergebnisse dürfen nicht einzeln zertifiziert werden. Das bedeutet, dass Teil 1 der GAP/GGP nicht als eigenständige Prüfung angesehen werden darf. Durch die beiden zeitlich getrennten "Messzeitpunkte" wird stark punktuelles Prüfen von erworbenen Kompetenzen vermieden. Aus beiden Prüfungsteilen wird das Gesamtergebnis bzw. die Abschlussnote ermittelt.
Vergleich: Zwischenprüfung
Im Gegensatz zur GAP/GGP wird bei der klassischen Prüfungsstruktur während der Ausbildung eine Zwischenprüfung zur Lernstandskontrolle durchgeführt, deren Ergebnis nicht in die Abschlussnote einfließt. Die Abschlussprüfung erfolgt am Ende der Ausbildungszeit in Form einer Gesamtprüfung.
Der erste Teil der Prüfung sollte spätestens zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden. Das erreichte Ergebnis fließt je nach Ausbildungsordnung mit einer Gewichtung von 20 bis 40 Prozent in das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung ein. Der erste Prüfungsteil kann nicht eigenständig wiederholt werden, da er ein Teil der Gesamtprüfung ist. Der Prüfling wird über seine Leistungen in Teil 1 der Prüfung informiert.
Der zweite Teil der Prüfung erfolgt am Ende der Ausbildungszeit. Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung setzt sich aus den Ergebnissen der beiden Teilprüfungen zusammen.

PDF zum Download:
Vergleich "Klassische" Abschlussprüfung sowie Gestreckte Abschlussprüfung am Beispiel von zwei Ausbildungsberufen
Über die Zulassung zu beiden Teilen der Prüfung wird jeweils gesondert entschieden. Zulassungsvoraussetzung für den zweiten Teil ist in der Regel die Teilnahme am ersten Teil der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung (§44 BBiG, §36a HwO). 1
Links zum Download
HIer finden Sie verschiedene Dokumente zur Prüfungsstruktur
Handreichung sprachsensible Gestaltung ....
Und weitere PDFs ....