Gemäß der Handwerksordnung müssen in anerkannten Ausbildungsberufen Gesellenprüfungen abgelegt werden. Im Regelfall schließen Ausbildungsberufe mit einer Abschlussprüfung ab. Die Bezeichnung Gesellenprüfung wird ausschließlich bei gewerblich-technischen Berufen des Handwerks auf der Rechtsgrundlage der Handwerksordnung gewählt. Durch die Gesellenprüfung soll am Ende der Ausbildung festgestellt werden, ob der Auszubildende bzw. die Auszubildende die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Das bedeutet, dass er bzw. sie die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, über die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff vertraut ist, der für die Berufsausbildung wichtig ist. In der Ausbildungsordnung ist die Fähigkeit zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren als Qualifikationsbegriff festgelegt. Entsprechend sollen die Auszubildenden in der Gesellenprüfung zeigen, dass sie Arbeitsaufgaben in ihrem Beruf selbstständig planen, vorbereiten und durchführen können. Außerdem sollen sie in der Lage sein, das Ergebnis ihrer eigenen Arbeit zu kontrollieren, zu beurteilen und zu bewerten. Darüber hinaus sollen sie in der Lage sein, kritisch mit ihrer Arbeitsweise und ihren Arbeitsergebnissen umzugehen. Seit 2002 gibt es zwei Prüfungsarten, nämlich die klassische und die gestreckte Gesellenprüfung , vgl.:  §§ 31 Abs. 1 S. 1 HwO, 38 S. 1 und 2 HwO

Siehe auch https://leando.de/artikel/die-gestreckte-abschluss-bzw-gesellenpruefung