Mit der Reform des Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2005 wurde das Ziel der Berufsausbildung gesetzlich festgelegt: die Förderung der beruflichen Handlungsfähigkeit. Diese ist in § 1 Abs 3 BBiG wie folgt definiert: „Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.“

Zur Vertiefung „Antwort-Wahl-Aufgaben – Begriffsverständnis, Erkenntnisse und Gestaltungsmöglichkeiten: ein Beitrag zur Diskussion (bibb.de)“ Lorig et al. , S. 6 ff und siehe DQR (Deutscher Qualifikationsrahmen)