Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Abnahme und abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen, um diesen zu entlasten. Die Prüferdelegation ist mit Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens einer Lehrkraft besetzt. Ihre Mitglieder haben entsprechende Stellvertreter/-innen (§ 42 Absatz 2 BBiG / § 35a Absatz 2 HwO). Die ehrenamtlichen Mitglieder von Prüferdelegationen können sowohl Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter/-innen als auch weitere Prüfende sein. Wie Prüfungsausschüsse können Prüferdelegationen gutachterliche Stellungnahmen Dritter zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen einholen, die nicht mündlich erbracht werden (§ 39 Absatz 3 BBiG / § 33 Absatz 4 HwO).

Über Bestehen, Nichtbestehen und die Gesamtnote entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Abschlussprüfung bildet eine Einheit, bei der einzelne Prüfungsleistungen bewertet von Prüferdelegationen werden können.

Anders als Prüfungsausschüsse sind Prüferdelegationen jedoch nicht für Entscheidungen im Vorfeld der Prüfungsdurchführung, wie z. B. die Prüfungszulassung oder die Entscheidung über Befreiungsanträge, zuständig. Prüferdelegationen können Prüfungsausschüsse auf unterschiedliche Weise entlasten, z. B. indem sie: - bei großen Prüfungsgruppen parallel zum ordentlichen Prüfungsausschuss prüfen (Verstärkungsfunktion), - einzelne Prüfungsleistungen, für die eine besondere Sachkunde erforderlich ist, abnehmen (Spezialisierungsfunktion).