Die zuständige Stelle kann in Prüferdelegationen weitere Prüfende für längstens fünf Jahre berufen, deren Einsatz auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt sein kann (§ 40 Abs. 4 BBiG / § 34 Abs. 7 HwO). Diese Abkehr vom „Alles oder Nichts“-Prinzip („Mitwirken im Prüfungsausschuss kann nur, wer sowohl fachlich als auch zeitlich in der Lage ist, die Prüfungsleistung in allen ihren Teilen persönlich abzunehmen“) wurde 2020 mit der Modernisierung des Berufsbildungsgesetzes eingeführt. Die inhaltliche und zeitliche Flexibilisierung des ehrenamtlichen Engagements soll die Gewinnung von Prüferinnen und Prüfern erleichtern. Neue Prüfende können so schrittweise an die verschiedenen Einsatzmöglichkeiten im Prüfungsausschuss herangeführt werden. Zugleich können auch solche Personen am Prüfungswesen mitwirken, die nur in ausgewählten Prüf- oder Fachgebieten eines Ausbildungsberufes über die notwendige Sachkunde verfügen oder denen aus familiären, betrieblichen oder sonstigen Gründen keine vollumfängliche Prüfertätigkeit möglich ist.
Die weiteren Prüfenden werden von der zuständigen Stelle analog zum Berufungsverfahren der Mitglieder von Prüfungsausschüssen berufen (§ 40 Abs. 3 BBiG / § 34 Abs. 4 HwO).