Die zuständigen Stellen errichten Prüfungsausschüsse, für die Abnahme von Zwischen- und Abschlussprüfungen bzw. Gesellenprüfungen in den anerkannten Ausbildungsberufen.

Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern: einer gleichen Anzahl von Vertretern/Vertreterinnen von Seiten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie mindestens einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Prüfer und Prüferinnen müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 BBiG/§ 34 HwO/§§1-2 HA 120, 121).

Bei Bedarf (z.B. viele Prüflinge) kann die zuständige Stelle für einen Beruf mehrere Prüfungsausschüsse errichten. Auch können mehrere zuständige Stellen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 BBiG/ § 33 HwO).

Der Prüfungsausschuss ist ein Organ der zuständigen Stelle und dieser juristisch zugeordnet. Das heißt, dass grundsätzlich alle Entscheidungen des Prüfungsausschusses der zuständigen Stelle zugerechnet werden und nur die zuständige Stelle nach außen hin tätig wird und auftritt. Gleichwohl trifft der Prüfungsausschuss seine Entscheidungen weisungsunabhängig und für die zuständige Stelle verbindlich.

Für weitere Informationen siehe z.B.:

Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses

Was macht ein Prüfungsausschuss?