Mit ihrem ehrenamtlichen Engagement leisten Prüferinnen und Prüfer einen verantwortungsvollen Beitrag für die berufliche Bildung. Sie unterstützen die Fachkräftesicherung und die Qualität der Berufsbildung wesentlich.

Zu ihren Aufgaben gehört es,

  • Prüfungsaufgaben zu erstellen, sofern diese nicht überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss erarbeitet werden,
  • Prüfungsaufgaben zu beschließen,
  • schriftlich, mündlich und/oder praktisch durchgeführte Prüfungen abzunehmen,
  • einzelne Prüfungsleistungen sowie die Prüfung insgesamt zu bewerten und das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung zu beschließen,
  • eine Niederschrift über den Ablauf der Prüfung und die für die Bewertung wesentlichen Tatsachen anzufertigen,
  • an den Sitzungen des Prüfungsausschusses zur Vor- und Nachbereitung der Prüfungen teilzunehmen.

Sachkundige und geeignete Personen können von der zuständigen Stelle für maximal fünf Jahre als Prüfende berufen werden. Dabei sind sie entweder als Beauftragte der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder als Lehrkräfte von Berufsschulen tätig. Abhängig von ihrer Einbindung in einen Prüfungsausschuss oder eine Prüferdelegation können ihre Aufgaben unterschiedlich sein. Angehörige der Prüflinge dürfen nicht und Ausbilder/Ausbilderinnen der Prüflinge sollen möglichst nicht an Prüfungen teilnehmen (vgl. § 3 der HA 120 und 121).

Weitere Informationen

Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen (HA 120)

Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen (HA 121)

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Handwerksordnung (HwO)