Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist in § 40 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und in §34 der Handwerksordnung (HwO) geregelt.
Danach muss ein Prüfungsausschuss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite müssen dabei mit gleicher Anzahl vertreten sein und mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Ausschussmitglieder ausmachen. Die berufsbildenden Schulen sind mit mindestens einer Lehrkraft vertreten.
Von diesen Vorgaben darf gemäß § 40 Abs. 5 BBiG und § 34 Abs. 8 HwO nur dann abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann. Denkbar ist dies beispielsweise für den Fall eines neuen Ausbildungsberufes, in dem noch nicht viele Betriebe ausbilden.
Die vorgeschriebene paritätische Zusammensetzung des Prüfungsausschusses mit jeweils einer gleichen Anzahl von Vertretern und Vertreterinnen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite beruht auf dem Gedanken, dass die Berufsausbildung Anliegen beider Sozialpartner ist, und dass durch diese Art der Besetzung ein wesentliches Instrument für eine ausgewogene Leistungsbeurteilung geschaffen wird.
Durch das Hinzuziehen mindestens einer Lehrkraft wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Lehrstoff der Berufsschule ebenfalls Prüfungsgegenstand ist.
Stellvertreter/-innen im Prüfungsausschuss
Um die Funktionsfähigkeit des Prüfungsausschusses zu gewährleisten, haben die Mitglieder Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Diese werden nur im Verhinderungsfall eines ordentlichen Mitglieds tätig. So soll die Funktionsfähigkeit des Ausschusses gewährleistet werden, auch wenn einzelne Prüfer/-innen ausfallen.
In der Regel haben die Mitglieder keine persönlichen Stellvertreter/-innen, sondern Vertreter/-innen innerhalb der jeweiligen Gruppe. Die Zahl der Stellvertreter/-innen muss daher nicht der Anzahl der ordentlichen Mitglieder entsprechen.
In Ausnahmefällen kann auch die Vertretung durch ein Mitglied einer anderen Gruppe erfolgen, wenn der Prüfungsausschuss dies beschließt, um seine Beschlussfähigkeit sicherzustellen.
In jedem Fall aber gelten für die Stellvertreter/-innen die gleichen Anforderungen, die an die ordentlichen Prüfungsausschussmitglieder gestellt werden.
Durch Einladung zu den Sitzungen, die Teilnahme als Gast bei Prüfungen - außer bei der Beratung und Beschlussfassung über das Prüfungsergebnis - sowie das Zusenden relevanter Materialien und Informationen können die Stellvertreter/-innen auf die Arbeit im Ausschuss vorbereitet werden.
Vorsitz eines Prüfungsausschusses
In seiner ersten – der konstituierenden - Sitzung wählt der Prüfungsausschuss ein Mitglied aus seiner Mitte zum/zur Vorsitzenden und ein weiteres zu dessen/deren Stellvertreter/-in. Beide sollten nach Möglichkeit nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Aktives Wahlrecht haben aber sowohl die ordentlichen Mitglieder als auch im Vertretungsfall die Stellvertreter/-innen. Vorsitzende und deren Stellvertreter/-innen werden grundsätzlich für die Dauer ihrer Berufung gewählt. Ein Wechsel ist in dieser Zeit nicht vorgesehen.
Vorsitzende leiten den Prüfungsausschuss, d.h. sie übernehmen die Verantwortung für die Organisation und den Arbeitsablauf innerhalb des Ausschusses sowie für die reibungslose Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle.
Daraus resultiert aber keine besondere Rechtsstellung gegenüber den anderen Ausschussmitgliedern.
Einziger Unterschied ist, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden entscheidend ist (§ 41 Abs. 2 S. 3 BBIG und § 35 S. 5 HwO).
Die Regelungen zum Vorsitz finden sich in § 41 Abs. 2 S. 3 BBIG und § 35 S. 5 HwO.

Auf einen Blick
- Ein Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern: einer gleichen Anzahl von Beauftragten der Arbeitnehmer/-innen und Arbeitgeber/-innen sowie mindestens einer Lehrkraft der berufsbildenden Schulen.
- Die Mitglieder haben Stellvertreter und Stellvertreterinnen.
- Die Mitglieder werden jeweils für maximal fünf Jahre durch die zuständigen Stellen berufen.
- Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird in der ersten Sitzung durch die Mitglieder gewählt.