Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist im Berufsbildungsgesetz sowie für das Handwerk in der Handwerksordnung geregelt. Demnach ist es erforderlich, dass der Prüfungsausschuss aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Dabei müssen sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite in gleicher Anzahl vertreten sein und mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Ausschussmitglieder ausmachen. Die berufsbildenden Schulen sind mit mindestens einer Lehrkraft vertreten.
Vergleiche auch Zusammensetzung des Prüfungsausschusses § 40 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 HwO