Nachteilsausgleich in der Berufsbildung dient dazu, behinderungsbedingte Benachteiligungen behinderter Menschen auszugleichen. (vgl. § 65 BBiG /§ 42q HwO). Auszubildende mit Behinderungen können einen Nachteilsausgleich beantragen, der zu Anpassungen in ihrer Ausbildung und/oder Prüfung führt. So kann z.B. die zuständige Stelle auf Antrag die Ausbildung zeitlich und/oder sachlich entsprechend anders gliedern. Auch für Zwischen-, Abschluss- oder Gesellenprüfungen können behinderte Menschen einen Antrag auf Nachteilsausgleich bei der zuständigen Stelle stellen. Diese gewährt bei Antragsgenehmigung auf der Grundlage einzureichender Unterlagen wie z.B. insbesondere medizinischer oder psychologischer Gutachten individuelle Prüfungsmodifikationen.
Diese individuellen Prüfungsanforderungen dürfen das fachliche Prüfungsniveau qualitativ nicht verändern.
Beispiele für mögliche Prüfungsanpassungen:
• besondere Organisation der Prüfung, z.B. das Schaffen einer vertrauten Umgebung am Ausbildungsplatz oder Einzel- statt Gruppenprüfung
• besondere Gestaltung der Prüfung, z.B. Zeitverlängerung, mehr oder längere Pausen, Änderung der Prüfungsformen, Abwandlung der Prüfungsaufgaben oder zusätzliche Erläuterung der Aufgaben
• Zulassung spezieller Hilfen, z.B. größere Schriftbilder, technische Hilfsmittel, Gebärdensprachdolmetscher oder Anwesenheit einer Vertrauensperson.
Bei kürzeren Krankheiten wie z.B. einem gebrochenen Arm gibt es keinen Nachteilsausgleich.
Siehe auch:
Behinderte Prüfungsteilnehmer/-innen und Kirsten Vollmer „Nachteilsausgleich für behinderte Auszubildende“ / BIBB / Nachteilsausgleich für behinderte Auszubildende ; HA-Empfehlung zur Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter bei Zwischen-, Abschluss- und Gesellenprüfungen vom 24. Mai 1985