Die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben gehören zu den Prüfungswerkzeugen nach Haupausschussempfehlung 158.

Sie sind in den Abschluss- und Gesellenprüfungen aller Berufe vertreten. Neben dem verpflichtenden Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ finden sie sich in Abhängigkeit vom jeweiligen Beruf in der Regel noch in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich.

Nach den Anforderungen der HA 158 sind schriftlich zu bearbeitende Aufgaben praxisbezogen oder berufstypisch. Bei der Bearbeitung entstehen Ergebnisse wie z.B. Lösungen zu einzelnen Fragen, Geschäftsbriefe, Stücklisten, Schaltpläne, Projektdokumentationen oder Bedienungsanleitungen.

Sind eigene Prüfungsanforderungen formuliert, erhalten diese Aufgaben eine eigene Gewichtung. Bewertet werden fachliches Wissen, Verständnis für Hintergründe und Zusammenhänge und/oder methodisches Vorgehen und Lösungswege. Zusätzlich kann auch (z. B. wenn ein Geschäftsbrief zu erstellen ist) die Beachtung formaler  Aspekte wie Gliederung, Aufbau und Stil bewertet werden.

Schriftlich zu bearbeitende Aufgaben können entweder als Freitext- bzw.  ungebundene Aufgaben mit einem offenen Antwortformat oder als gebundene bzw. Antwort-Wahl-Aufgaben mit geschlossenen Antworten gestaltet werden.

Welches Format gewählt wird, ist entweder in der Prüfungsordnung der jeweiligen zuständigen Stelle festgelegt oder die Aufgabenerstellenden entscheiden dies in Abhängigkeit von den Kompetenzen, die im entsprechenden Prüfungsbereich nachgewiesen werden sollen.

Weitere Informationen:

Prüfungsinstrument: schriftlich zu bearbeitende Aufgaben

Formate schriftlich zu bearbeitender Aufgaben

Hauptausschussempfehlung 180 für die Erstellung schriftlich zu bearbeitender, gebundener Aufgaben

Hauptausschussempfehlung 158 zur Struktur und Gestaltung von Ausbildungsordnungen - Prüfungsanforderungen

Hauptausschussempfehlung 71 für programmierte Prüfungen

§ 42 Abs. 4 BBiG

§ 35a Abs. 4 HwO