Bei Prüfungsleistungen wird zwischen “flüchtigen“ und „nicht-flüchtigen“ Prüfungsleistungen unterschieden. Diese Unterscheidung ist wichtig, wenn es um die Abnahme und Bewertung einer Prüfungsleistung durch zwei Mitglieder des Prüfungsgremiums geht. (§ 42 Abs. 5 S. 1 BBiG)

Flüchtige Prüfungsleistungen sind mündliche Prüfungsleistungen sowie praktische Prüfungsleistungen mit situativen Anteilen (z. B. ein Arbeitsprozess, der zu beobachten ist oder ein situatives Fachgespräch), die nicht reproduzierbar sind. Flüchtige Prüfungsleistungen können nur im Moment der Erbringung wahrgenommen werden. Diese müssen stets von allen Mitgliedern des Prüfungsgremiums abgenommen werden. (vgl. Herkert/Töltl, § 42 BBiG, Rdn. 29, Stand Dezember 2023, mit Nachworten des Autors)

 

vgl. "nicht-flüchtige Prüfungsleistungen"